Aufhebung des Bebauungsplanes BO 10 „Wasserstiege“


Die Verwaltung der Stadt Borken wird aufgefordert, die notwendigen Verfahrensschritte gemäß Baugesetzbuch (BauGB) zur Aufhebung des Bebauungsplanes BO 10 – „Wasserstiege“ vorzubereiten und dem Rat der Stadt Borken zur Beschlussfassung vorzulegen.

Begründung:

Der Bebauungsplan „Wasserstiege“ wurde am 15.07.2010 (Tag der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses) rechtskräftig. Seither sind keine baulichen Entwicklungen gemäß den Zielen der Bebauungsplanfestsetzungen erfolgt. Dies bedeutet nicht nur zehn Jahre Stillstand, sondern dies sind auch ebenso zehn Jahre Fortgang der landschaftlichen Entwicklung in der Örtlichkeit, wie zehn Jahre Fortgang in den städtebaulichen Notwendigkeiten und Anforderungen an eine zeitgemäße Stadtentwicklung und auch zehn Jahre Fortgang des Anforderungsprofils an die Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Somit besteht die zwingende Notwendigkeit den Bebauungsplan „Wasserstiege“ einer Prüfung und Anpassung unter heutigen Gesichtspunkten zu unterziehen. Dies ist in der erforderlichen Tiefe der Betrachtungen aufgrund der Rechtssystematik der verbindlichen Bauleitplanung einzig auf der Grundlage einer Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes und der nachfolgenden Aufstellung eines Bebauungsplanes oder auch ggf. mehrerer auf unterschiedliche Teilbereiche des bisherigen Plangebietes ausgerichtete Bebauungspläne möglich.

Gem. § 1 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen und aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hieraus wird bereits deutlich, dass ein Bebauungsplan, der wie dargestellt nicht oder nicht mehr in der Lage ist, die städtebauliche Ordnung zu gewährleisten, zwingend zu ändern oder aufzuheben ist.

Insbesondere sind vor allem im Hinblick auf die Ermittlung der Grundlagen für die Abwägung der Belange im Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren zehn Jahre nach dem seinerzeitigen Procedere heute nicht nur zwischenzeitlich entstandene Erkenntnisse hinsichtlich des Klimaschutzes unbeachtet geblieben, sondern auch die Aktualisierung der Bewertungen hinsichtlich des Artenschutzes unabdingbar.

Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten.

Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.“

Zur Schaffung eines diesbezüglich aktuellen Rechtsrahmens wurde das BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt 2020 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert und an den Fortgang der umweltbezogenen Rechtsgrundlagen angepaßt.

Dazu wurden die

“ 1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992,
S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193)
geändert worden ist,

2. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni
2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30),

3. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November
2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom
26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom
10.6.2013, S. 193) geändert worden ist,

4. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember
2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist.“

für die Berücksichtigung im Rahmen der Aufstellungsverfahren für die Bauleitpläne eingebunden.

Somit entsprechen die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen nicht mehr den heutigen gesetzlichen Grundlagen und Anforderungen. Sie bleiben insoweit angreifbar, sodass durch den Bebauungsplan im Falle von Genehmigungsverfahren die rechtliche Eindeutigkeit nicht mehr gegeben ist.

Um eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes und damit die Entstehung eines rechtsleeren Raumes zu vermeiden, soll der nicht mehr zeitgemäße Bebauungsplan „Wasserstiege“ daher aufgehoben werden.

Entschädigungsansprüche resultieren aus einer Aufhebung des Bebauungsplanes nicht: Bei Aufhebung oder Änderung einer gemäß Bebauungsplan zulässigen Nutzung kann eine Entschädigung in Geld verlangt werden, wenn der Wert des Grundstückes nicht nur unwesentlich gemindert wird.

Bei dem seit deutlich mehr als zehn Jahren rechtskräftigen Bebauungsplan wäre aber nur eine Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen relevant (§ 42 Abs. 3 BauGB). Die durch die Aufhebung bedingte Überführung in die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB bei Art und Maß der baulichen Nutzung bei den verbleibenden Baulücken des Plangebietes führt jedoch nicht zu erkennbaren Entschädigungsansprüchen.

Auch in den nun gem. § 35 BauGB zu beurteilenden Bereichen sind Entschädigungsansprüche nicht zu erkennen. Eine Nutzung als Grünfläche bzw. landwirtschaftliche Nutzfläche ist weiterhin möglich.

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